Ablauf des Ordnungswidrigkeitsverfahrens
A. Nehmen Sie nichts als gegeben hin!
Mobilität gehört in der heutigen Zeit zu den wichtigsten Bedürfnissen des Menschen. Viele Berufstätige stehen ohne die Möglichkeit Ihren Arbeitsplatz mit dem PKW zu erreichen vor existenzbedrohenden Problemen.
Um so wichtiger ist es sich diese Mobilität nicht einfach nehmen zu lassen. Der Gedanke "das hat schon alles seine Richtigkeit" oder "Was kann ich da schon tun?" ist oft das Resultat falscher Obrigkeitshörigkeit.
Oft stehen die Chancen, sich gegen eine Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen, besser als es Ihnen zunächst erscheinen mag.
I. Zum Ablauf des Verfahrens
Viele Menschen reagieren oft geradezu allergisch auf behördliche Schreiben. Diese liegen zu lassen oder deren Existenz schlicht zu verdrängen verbessert keineswegs Ihre Lage. Daher soll durch die nachstehende Übersicht des Verfahrensgangs die Angst genommen werden sich mit Behörden auseinander zu setzen.
1. Die Anhörung
Auch im Bußgeldverfahren muss Ihnen zunächst rechtliches Gehör gewährt werden. Dies geschieht zunächst durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Dieser soll dem Betroffenen Gelegenheit dazu bieten sich zum Vorwurf zu äußern. Ob dies sinnvoll ist, lässt sich oft erst nach anwaltlicher Beratung klären.
2. Der Bescheid
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Behörde einen Bescheid. Sofern die Behörde - unter Umständen auch nach weiteren Ermittlungen der Polizei- die Vorwürfe aufrecht erhäl,t werden hier die Rechtsfolgen festgesetzt. Sprich: Ein Bußgeld wird angeordnet, ggfs. ein Fahrverbot und "Punkte in Flensburg".
3. Widerspruch
Sind Sie (ggfs. nach anwaltlicher Beratung) zu dem Schluss gekommen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht oder nicht in vollem Umfang zutreffend sind, besteht die Möglichkeit Widerspruch gegen den behördlichen Bescheid einzulegen. In Folge dessen erfolgt eine erneute Prüfung des Vorwurfs durch die Behörde, welche den Bescheid erlassen hat.
4. Erneuter Bescheid
Ist die Behörde der Auffassung, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend sind, ergeht ein sogenannter Abhilfebescheid. Hält die Behörde (wie zu erwarten) an den Vorwürfen fest, wird der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet und es kommt zu einem Verfahren vor dem örtlichen Amtsgericht.
5. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Vor dem Amtsgericht prüft schließlich ein Einzelrichter, inwieweit die Vorwürfe zutreffend sind. Hier kann der Betroffene (allein oder anwaltlich vertreten) seine Sicht der Dinge präsentieren. Auch kann es unter Umständen empfehlenswert sein sich ausschließlich gegen die Rechtsfolgen zu wehren. So kann unter Umständen ein Fahrverbot abgewendet werden. Vor der Hauptverhandlung sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes hat den entscheidenden Vorteil, dass er die Ermittlungsakte anfordern kann und so Kenntnis über den jeweiligen Ermittlungstand erlangen kann.
a) Muss ich persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen?
Grundsätzlich ist auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren das persönliche Erscheinen des Betroffenen vorgesehen. Davon kann auf Antrag jedoch in bestimmten Konstellationen abgesehen werden:
aa) Sie haben sich bereits zum Vorwurf geäußert oder haben klargestellt, dass Sie sich auch in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werden.
bb) Das Gericht hält Ihr persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich.
Achtung: Wurden Sie ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen und nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, wird das Gericht - im Falle Ihres Nichterscheinens - Ihren Einspruch verwerfen!
b) Die Beweisaufnahme
In der mündlichen Verhandlung erfolgt die Beweisaufnahme, in der die Möglichkeit besteht Beweisanträge zu stellen, um den Betroffenen zu entlasten.
6. Entscheidung durch Urteil oder Einstellung des Verfahrens
Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass eine Ahndung nicht erforderlich ist, kann es (unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft) das Verfahren einstellen.
Geschieht dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Urteil
a) Freispruch
Sollte das Gericht zu dem Schluss gekommen sein, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zuterffend sind, kommt es zum Freispruch. Diesbzgl. sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass eine solche Entscheidung ohne anwaltliche Beratung eher Seltenheitswert hat.
b) "Schuldspruch"
Ist das Gericht vom Vorwur überzeugt kommt es zu einer Verurteilung. Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist das Gericht jedoch keinesfalls gebunden. Sprich: Selbst wenn die zuvor handelnde Behörde ein Fahrverbot verhängt hat kann das Gericht die Rechtsfolgen auf eine Gelbuße beschränken.
c) Verwerfung des Einspruchs
Sollte der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erscheinen und kann er dieses Fehlen auch nicht ausreichend entschuldigen, so wird der Widerspruch des Betroffenen vom Gericht verworfen.
7. Rechtsbeschwerde
Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass das Urteilende Gericht falsch entschieden hat, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde erörtern.
Wird auch Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen? Wir beraten sie gerne: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.